Aktuelles
Derzeit können Sie die Waffenbehörde des PP Wuppertals telefonisch nur dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 12 bis 15 Uhr erreichen. Zusätzlich können Sie außerhalb dieser Erreichbarkeitszeiten auch eine E-Mail senden.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Anträge, Unterlagen, Nachweise u.ä. können Sie uns postalisch zukommen lassen:
Polizeipräsidium Wuppertal
ZA 1.2 - Waffenrecht
Postfach 201453
42285 Wuppertal
Des Weiteren steht Ihnen ab sofort ein Flyer des BMI zum Thema „Anzeige- und Mitteilungspflichten im NWR – Private Waffenankäufe und Verkäufe“ zum Download zur Verfügung.
Die Waffenbehörde beim PP Wuppertal wird zukünftig im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen verstärkt überprüfen. Die Kreispolizeibehörde als Waffenbehörde wird zukünftig zum Zweck der Kontrolle der Aufbewahrungsvorgaben gemäß § 36 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 13 der Allgemeinen Waffenrechtsverordnung (AWaffV) regelmäßig Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Ziel der stichpunktartigen Vor-Ort-Kontrollen der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten ist es, der von Schusswaffen ausgehenden Gefahr, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung durch Dritte, entgegenzutreten.
Im Vorhinein werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis schriftlich über dieses Vorgehen informiert. Inhaberinnen und Inhaber des „Kleinen Waffenschein“ (KWS) sind von der Prüfung ausgenommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde weisen sich entsprechend mit einem Dienstausweis der Polizei NRW aus und werden gegebenenfalls von Kolleginnen und Kollegen des Polizeivollzugsdienstes begleitet.
Der Bundestag hat am Freitag, 13. Dezember 2019, Änderungen im Waffenrecht beschlossen. Dem Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften stimmten in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung zu.
Die Beschlussvorlage finden Sie unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf
An dieser Stelle werden einige der nun bzw. künftig geltenden Änderungen des Waffenrechts genauer dargestellt:
- Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.
- Bestimmte große Magazine werden künftig verbotene Gegenstände.
- Die Waffenbehörde hat künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist (sog. „Regelabfrage“).
- Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
- Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.
Zukünftige Bedürfnisprüfungen
Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren – erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.
Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.
Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.
Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.
Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.
„Große“ Magazine
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.
Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die hierfür zu verwendende Anzeige finden Sie rechts im Downloadbereich unter Anträge und Infos.
Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.
Überprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz
Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei erstmaliger Erlaubniserteilung sowie bei den Folgeüberprüfungen der Zuverlässigkeit fragt die Waffenbehörde künftig beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz ab, ob der Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber dort als Extremist bekannt ist. Damit soll verhindert werden, dass Verfassungsfeinde legal in den Besitz von Waffen kommen bzw. diese behalten können. Die rechtstreuen Jäger, Sportschützen und anderen Legalwaffenbesitzern wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Änderungen bei Jägern
Jäger können künftig ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen.
Ferner wird das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung dieser Technik bleiben davon unberührt.
Änderungen bei Händlern und Herstellern
Händler und Hersteller haben künftig den Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen (also z.B. Herstellung, Bearbeitung, Erwerb und Überlassung) elektronisch anzuzeigen, so dass diese Daten im Nationalen Waffenregister erfasst werden können. Ziel ist, die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Lebenszyklus der Waffen durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen. Im Gegenzug wird die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern abgeschafft. Ferner wird es Ausnahmen von den Anzeigepflichten für bestimmte Fälle der kurzzeitigen Überlassung bzw. des Erwerbs geben, etwa für die Ausführung von Reparaturen. Hier genügt es, dass der Händler oder Hersteller Erwerb bzw. Überlassung schriftlich dokumentiert.
Aufgrund der geänderten europarechtlichen Vorgaben werden ferner die Liste wesentlicher Waffenteile sowie die Kennzeichnungspflichten erweitert.
Quelle: Homepage des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html
Waffenrecht
Den Umgang mit Waffen regelt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Waffengesetz. Ziel ist, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen.
Behördliche Erlaubnis: Antragsformulare
Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das Waffengesetz ist zwar ein Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern. In Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich die Kreispolizeibehörde für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Entsprechende Antragsformulare der Kreispolizeibehörde Wuppertal finden Sie im Downloadbereich auf der rechten Seite.
Anforderungen an Waffenschränke
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Aufbewahrungsbehältnisse von Waffen und/oder Munition gemäß § 36 Abs. 1 WaffG konkretisiert.
Im FAQ auf der rechten Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.
Allgemeine Informationen zum Waffenrecht finden Sie auf der Landesseite der Polizei NRW.